3.2. Kennzeichnung des Mauermörtels

Die Mauermörtel nach DIN EN 998-2 werden mit einem CE-Kennzeichen gekennzeichnet. Entsprechen diese Mörtel zusätzlich der DIN V 18580 [2], muss dieses vom Hersteller entsprechend bescheinigt werden.

Entspricht ein Mauermörtel nicht den Anforderungen in DIN V 18580, so sind für die Herstellung von Mauerwerk mit diesem Mörtel zusätzlich die Anwendungsregeln der DIN V 20000-412 [3] zu beachten. Die nach DIN V 20000-412 zur Einstufung in die bekannten Mörtelgruppen erforderlichen Mörteldruckfestigkeiten werden allerdings von den handelsüblichen Mörteln nicht erreicht. Daher sollte für die Verwendung von Mauermörteln in Deutschland die Übereinstimmung mit DIN V 18580 in jedem Fall vorliegen.

Die Bezeichnung der Mörtel erfolgt nach DIN EN 998-2. Zusätzlich ist der Mörtel mit Bezug auf DIN V 18580 mit der Angabe der Mörtelart und Mörtelgruppe zu bezeichnen, z.B. für Normalmauermörtel DIN V 18580 – NM IIa oder für Dünnbettmörtel DIN V 18580 – DM.

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