9.5. Verputzte Innenwände
Putze sind wichtige Bestandteile von Mauerwerkswänden. Mauerwerk ohne Stoßfugenvermörtelung wird erst durch den Putzauftrag luft- und schalldicht. Putze geben dem Mauerwerk eine ebene Oberfläche und bestimmen sein optisches Erscheinungsbild, z.B. durch Strukturputze.
Mauerwerk muss entsprechend DIN 18330 grundsätzlich die Ebenheiten der DIN 18202 einhalten. Ohne weitere Angabe sind damit die Ebenheiten von „nicht flächenfertigen Wänden“ (max. 5 mm Maßabweichung auf 10 cm Messdistanz) einzuhalten. Dies ist mit üblichen Kalksandsteinen grundsätzlich möglich. Das Mauerwerk ist damit für den Auftrag von Putzen (d ≥ 10 mm) nach DIN 18550 immer geeignet.
INFO
Auch bei Kalksandsteinen mit Nut- und Federausbildung der Stoßflächen (4 mm) ist das Glätten der Laibungen in der Regel nicht erforderlich. Sollen die Laibungen vor dem Fenstereinbau dennoch geglättet werden, ist dies auszuschreiben.
Mit Mauerwerk aus KS-Plansteinen und KS XL-Planelementen ist im Regelfall sogar das Einhalten der Ebenheitsanforderungen für „flächenfertige Wände“ (max. 3 mm Maßabweichung auf 10 cm Messdistanz) möglich. Deshalb ist es auch für den Einsatz von Dünnlagenputzen (mittlere Putzdicke d ≥ 5 mm) geeignet. Größere Unebenheiten, z.B. im Bereich der Laibungen oder Wandecken, sind vom Maurer zu schließen. Das gilt auch für Griffhilfen.
Werden erhöhte Anforderungen an die Ebenheit von Rohbauwänden gestellt, wie z.B. als Untergrund für Dünnlagenputze, so ist dies im Leistungsverzeichnis auszuschreiben und vertraglich besonders zu vereinbaren.
INFO
Innenputze dienen in der Regel als Untergrund für zusätzliche Wandbeläge (z.B. Vliese, Gewebetapeten). Soll die Wandfläche nur angestrichen werden, so sind zur Sicherstellung der optischen Beschaffenheit (Rissfreiheit) besondere Maßnahmen vorzusehen. Besondere Maßnahmen sind z.B. Vorspachteln der Stoß- und Lagerfugen, Verwendung elastisch eingestellter Putzsysteme, Erhöhung der Putzdicke, Einlegen von Putzbewehrungen etc. Die Angaben der Putzhersteller sind zu beachten.
Vor dem Beginn der Putzarbeiten muss der Auftragnehmer der Putzarbeiten im Zuge der Wahrnehmung der Prüf- und Hinweispflicht den Putzgrund gemäß DIN 18350 prüfen. Bedenken müssen ggf. schriftlich angemeldet werden. Die Prüfungen sind im gewerbeüblichen Rahmen vorzunehmen. Der Auftragnehmer kann davon ausgehen, dass ordnungsgemäß nach DIN EN 1996/ NA hergestelltes KS-Mauerwerk den Anforderungen genügt.
Für die Beurteilung des Putzgrundes sind folgende Hinweise zu beachten:
- Der Putzgrund muss tragfähig sein.
- Auf nassen Wandflächen darf nicht geputzt werden. Auf augenscheinlich feuchtem KS-Mauerwerk mit ausreichender Saugfähigkeit kann geputzt werden. Im Zweifelsfall ist eine Probefläche anzulegen.
- Nach DIN EN 13914-2 [2] soll die Temperatur des Putzgrundes 5 °C nicht unterschreiten.
- Zur Herstellung einer fachgerechten Putz- oberfläche ist ein gleichmäßiger und nicht zu stark saugender Untergrund erforderlich. Im Regelfall ist keine besondere Putzgrundvorbereitung wie z.B. eine „Aufbrennsperre“ erforderlich.
- Der Putzgrund muss staubfrei und frei von losen, die Putzhaftung beeinträchtigenden Bestandteilen sein. Zur Entfernung störender Teile sollte das Mauerwerk trocken abgebürstet oder abgekehrt werden.
- Bei baustellengemischten Putzmörteln ist ein Spritzbewurf mit Zementmörtel P III erforderlich.
Die üblichen Putze aus Werk-Trockenmörteln haften gut am Untergrund und weisen ein erhöhtes Wasserrückhaltevermögen auf.
Bei Materialwechseln im Mauerwerk oder bei besonderen Witterungsbedingungen, z.B. bei großer Hitze oder starkem Wind, kann eine Aufbrennsperre sinnvoll sein. In jedem Fall ist die Ausführungsempfehlung des Putzmörtelherstellers zu beachten.
Bei der Anwendung von Aufbrennsperren ist die Dosierungsempfehlung einzuhalten. Zu hohe Konzentrationen oder sich überlappende Auftragszonen können die Putzhaftung beeinträchtigen.
Geglättete und gefilzte Putzoberflächen im Innenbereich dienen als Untergrund für Anstriche/Beschichtungen oder Wandbekleidungen.
Oftmals sind die vom Auftraggeber gewünschten abgezogenen, geglätteten oder gefilzten Putzoberflächen sowie die geforderten Ebenheitstoleranzen in den Leistungsverzeichnissen nicht ausreichend beschrieben.
Beispielsweise werden undefnierte Begriffe wie „malerfertig, streichfertig, anstrichbereit, oberflächenfertig, tapezierfertig, streiflichtfrei“ u.Ä. verwendet. Mit solchen Begriffen wird nicht exakt beschrieben, welche Oberflächengüte bzw. -qualität der Auftraggeber letztendlich erwartet.
In der Praxis werden häufg für unterschiedliche Eigenschaften subjektive Maßstäbe angesetzt, die sich neben der Ebenheit vor allem an optischen Merkmalen, z.B. Streiflicht zur Putzoberfläche, orientieren.
INFO
In DIN 18550 wird die Oberflächenbeschaffenheit von Putzen in vier Qualitätsstufen (Q1 bis Q4) angegeben.