11.5.7 Brandschutz

KS-Mauerwerk hat im Brandfall eine hohe Feuerwiderstandsfähigkeit. Zahlreiche Brandprüfungen und Brandfälle aus der Praxis bestätigen dies sehr eindrucksvoll.


INFO

Kalksandstein ist nicht brennbar.


In KS-Wänden stellt sich beim Austrocknen, abhängig von den klimatischen Bedingungen, ein relativ geringer Restfeuchtegehalt ein. Im Brandfall wird bei Kalksandstein das freie und das gebundene Kristallwasser abgebaut, bevor die Baustoffstrukturen angegriffen werden. Im Temperaturbereich zwischen 300 °C bis 500 °C ergibt sich im Brandfall sogar eine Zunahme der Festigkeit. Ein wesentlicher Eingriff in die KS-Struktur erfolgt im Laufe eines Brandes erst bei Temperaturen ab ca. 600 °C.

Es gelten Bauordnung, Verwaltungsvorschriften, Sonderverordnungen, Richtlinien und Normen, die alle Anteil an den Brandschutzforderungen haben. Die bauaufsichtlichen Brandschutzvorschriften nennen Begriffe wie feuerhemmend, feuerbeständig und in seltenen Fällen hochfeuerbeständig. Die bauaufsichtlichen Vorschriften unterscheiden weiter, ob Bauteile teilweise oder ganz aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen.

Durch die europäische Harmonisierung in Verbindung mit der Bauproduktenverordnung wurden die Landesbauordnungen angepasst. Die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte wurden neu defniert und zwar muss

  • für genormte Bauprodukte der Nachweis nach DIN EN 1996-1-2 geführt werden oder
  • für ein Bauprodukt entweder ein allge- meines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) oder
  • eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder
  • eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) vorgelegt werden.

INFO

Der Brandschutz von Kalksandsteinwänden ist normativ geregelt.


KS-Wände sind in DIN EN 1996-1-2 [17] und in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) geregelt. Die möglichen Ausführungen nach DIN EN 1996-1-2, z.B. Dünnbettmörtel, ohne Stoßfugenvermörtelung, Verwendung von höheren Steinfestigkeiten und größeren zulässigen Spannungen, wurden für KS-Konstruktionen auch in brandschutztechnischer Hinsicht nachgewiesen. Weitere Nachweise erfolgten durch abZ und gutachtliche Stellungnahmen.

Im Sinne des Baurechts und auch nach Eurocode 6 werden die in einem Bauwerk vorhandenen Wände brandschutztechnisch in verschiedene Arten eingeteilt. Neben der Unterscheidung in tragend und nicht tragend erfolgt die Trennung in raumabschließend und nicht raumabschließend:

  • Nicht tragende Wände sind in brandschutztechnischer Hinsicht grundsätzlich raumabschließend.
  • Tragende, raumabschließende Wände müssen im Brandfall die Tragfähigkeit gewährleisten und außerdem die Brandübertragung von einem Raum zum anderen verhindern, z.B. Treppenraumwände, Wohnungstrennwände, Wände zu Rettungswegen. Sie werden im Brandfall nur einseitig vom Brand beansprucht.
  • Tragende, nicht raumabschließende Wände müssen im Brandfall ausschließlich die Tragfähigkeit gewährleisten, z.B. tragende Innenwände innerhalb eines Brandabschnittes (einer Wohnung), Außenwandscheiben mit einer Breite < 1,0 m oder Mauerwerkspfeiler. Sie werden im Brandfall zwei-, drei- oder vierseitig vom Brand beansprucht.
  • Stürze über Wandöffnungen sind für eine dreiseitige Brandbeanspruchung zu bemessen.
  • Brandwände und Komplextrennwände sind Bauteile, an die erhöhte Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden

Einbauten, Schlitze, Steckdosen

Der Restquerschnitt einer Wand muss auch im Bereich von Schlitzen die geforderte Mindestwanddicke für eine bestimmte Feuerwiderstandsklasse besitzen oder es sind Sondermaßnahmen durchzuführen. Beispielsweise ist es ausreichend, wenn einzelne Kabel in Schlitzen verlegt und überputzt werden oder wenn die Schlitze mit entsprechenden, nicht brennbaren Brandschutzplatten ausreichender Dicke verschlossen werden. Auch Schalterkästen können mit Brandschutzplatten, z.B. Kalzium-Silikat- oder Gipskarton-Feuerschutz- bzw. Gipsfaser-Platten etc., verschlossen werden. Für diesen Bereich gibt es bereits zahlreiche Brandschutznachweise für so genannte „Revisionsöffnungen“ oder für Schaltschränke.

Steckdosen, Schalterdosen, Verteilerdosen dürfen in der Regel bei raumabschließenden Wänden nicht unmittelbar gegenüber liegend eingebaut werden. Bei Wänden aus Mauerwerk mit einer Gesamtdicke ≥ 140 mm gilt diese Einschränkung unabhängig von der Wanddicke nicht. In 100 mm oder 115 mm dicken KS-Wänden dürfen nur einseitig Steckdosen eingebaut werden. Beim Bohren muss jedoch sichergestellt werden, dass das Loch nur auf Dosentiefe und nicht durch die gesamte Wanddicke gebohrt wird und abschließend die Dosen eingeputzt werden.

Beim Einbau von Elektrodosen in 115 mm dicke KS -E-Steine ist sicherzustellen, dass die Dosen mit einem Gipsbatzen eingesetzt werden. Sonst ist der Restquerschnitt aufgrund der vorhandenen Lochreihe mit nur 35 mm zu gering. Bei Dosenreihen kann es aber bei tragenden Wänden allein schon hinsichtlich der Standsicherheit Probleme geben, so dass hier im Einzelfall entschieden werden muss, ob mehrere Dosen neben- oder untereinander möglich sind, vgl. DIN EN 1996-1-1/NA, Tabelle NA.19. Die Restwanddicke muss mindestens 60 mm betragen. Anderenfalls sind nur Aufputzdosen erlaubt. Diese Einschränkung ist insbesondere bei Ausfachungs- und Schachtwänden zu beachten, da hier häufg schlankere Wände zur Ausführung kommen.

Die Leitungsführung kann innerhalb der Wand erfolgen. Voraussetzung: Steine mit durchgehenden Installationskanälen. Foto: KS-Quadro

In die vertikal durchgehenden Installationskanäle können von oben die Leerrohre für die Elektroinstallation gezogen werden. Foto: KS-Quadro

Brandschutz mit KS-Wandkonstruktionen

Die Brandschutztafeln enthalten Angaben für die Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten; die Feuerwiderstandsklassen von 60 und 30 Minuten sind ebenso erfüllt. Die Angaben in den nachfolgenden Tabellen mit Bezug auf den Eurocode 6 unter Ansatz des Ausnutzungsfaktors α6,f  entsprechen den früheren Regelungen mit der bekannten Einstufung in die Feuerwiderstandsklasse F 90 (im Eurocode jetzt R bzw. REI). Alternativ anwendbar sind die Angaben zur vollen Ausnutzung nach Eurocode 6 ohne Berechnung des Ausnutzungsfaktors.

Tragende, raumabschließende Wände, die die Anforderung REI 90 ohne Stoßfugenvermörtelung erfüllen

Tragende, nichtraumabschließende einschalige Wände, Länge L ≥ 1,0 m, die die Anforderung R 90 ohne Stoßfugenvermörtelung erfüllen

Tragende, nichtraumabschließende Pfeiler und einschalige Wände, Länge L < 1,0 m, die die Anforderung R 90 ohne vermörtelte Stoßfugen erfüllen

Die Angaben zu Brandwänden REI-M 90 in nachstehender Tabelle sind mit den früheren Regeln zur Einstufung von Brandwänden inhaltlich gleich.

Tragende und nicht tragende, raumabschließende Brandwände, welche die Anforderung REI-M 90 und EI-M ohne vermörtelte Stoßfugen erfüllen, sowie Komplextrennwände

Gleiches gilt für nicht tragende Wände nach anschließender Tabelle.

Nichttragende, raumabschließende Wände, die die Anforderung EI 90 ohne Stoßfugenvermörtelung erfüllen

Alle Tabellen auf dieser Seite gelten für Wände aus Kalksandstein-Mauerwerk nach DIN EN 1996-1-2/NA mit Kalksandsteinen nach DIN EN 771-2 in Verbindung mit DIN 20000-402. Für verputzte Wandflächen ist ein geeigneter Putz, beidseitig, je 10 mm dick, z.B. Gipsputzmörtel nach EN 13279-1 oder Leichtputze LW oder T nach EN 998-1 aufzutragen. Die Angaben für KS-Fasensteine beziehen sich auf die Aufstandsbreite (Wanddicke abzüglich Fase).


INFO

Bezeichnungen der neuen Klassen (F → REI)

R               Tragfähigkeit (Résistance)
E                Raumabschluss (Étanchéité)
I                 Wärmedämmung im Brandfall (Isolation)
M              Stoßbeanspruchung (Mechanical Impact)
R               Tragende Wand, nicht raumabschließend
REI           Tragende Wand, raumabschließend
REI-M     Tragende Brandwand
RE             Nicht tragende Außenwand
REI            Nicht tragende Innenwand
REI-M     Nicht tragende Brandwand


 

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