7.8. Beimauern
Am Wandende sowie an Tür- und Fensteröffnungen ist zum Längenausgleich und gleichzeitigem Einhalten der Verbandsregeln der Einsatz von Ergänzungsformaten erforderlich. Ergänzungsformate können bauseits durch Schlagen, Knacken oder Schneiden hergestellt werden. Die Steine einer Schicht sollen die gleiche Höhe haben.
In DIN EN 1996-1-1 ist das Beimauern wie folgt geregelt:
- An Wandenden und unter Stürzen ist eine zusätzliche Lagerfuge in jeder zweiten Schicht zulässig.
- Die Aufstandslänge der Steine muss dabei mindestens 115 mm lang sein.
- Die Steine und der Mörtel müssen mindestens die gleiche Festigkeit wie im übrigen Mauerwerk haben.
- Diese Regeln gelten sinngemäß auch für Pfeiler und kurze Wände.
Wird der gleiche Wandabschnitt mit KS-Plansteinen (Höhe = 248 mm) in Dünnbettmörtel gemauert, so erfolgt auch das Beimauern in Dünnbettmörtel. Hier empfehlt sich das Zuschneiden der Passsteine.
Neben dem Längenausgleich am Wandende oder an Öffnungen ergibt sich die Notwendigkeit des Beimauerns auch unter Stürzen. Dabei gelten die gleichen Anforderungen wie beim Wandlängenausgleich.
INFO
Steine sollen in Pressrichtung vermauert werden. Steine mit Löchern dürfen nicht quer oder hochkant vermauert werden!