9.4. Geschlämmte und gestrichene Innenwände
Geschlämmte Oberflächen lassen sich kostengünstig mit geringem Material- und Arbeitseinsatz herstellen. Der Auftrag erfolgt in der Regel mit einer Glättkelle oder einem Quast. Diese Ausführung der Oberfläche findet üblicherweise nur in untergeordneten Räumen Anwendung, wie z.B. Lager- und Abstellräumen, an die keine bzw. nur geringe Anforderungen hinsichtlich der optischen Beschaffenheit der Oberfläche gestellt werden. Die Ebenheitsanforderungen der DIN 18202 sind für solche Anwendungsbereiche daher nicht maßgebend.
Durch die geringe Schichtdicke der Schlämmputze oder Schlämmanstriche lassen sich die zulässigen Unebenheiten der Rohbauwand nicht ausgleichen. An geschlämmte Oberflächen können deshalb auch nicht die Ebenheitsanforderungen für flächenfertige Wände gestellt werden. Bei der Ausschreibung und Ausführung von Schlämmputzen, mineralischen Schlämmen oder Schlämmanstrichen ist dies zu beachten.
Schlämmputze, mineralische Schlämme oder Schlämmanstriche sind nicht in der Lage und haben auch nicht die Aufgabe, den Schallschutz oder die Luftdichtheit des Bauteils sicherzustellen.
Werden Anforderungen an die Luftdichtheit oder den Schallschutz gestellt, so sind die Mauerwerkswände wie folgt herzustellen:
- Mit Stoßfugenvermörtelung: mit oder ohne Putz
- Ohne Stoßfugenvermörtelung: mit einlagigem, 10 mm dickem Innenputz
- Ohne Stoßfugenvermörtelung: mit beidseitigem, im Mittel 5 mm dickem Dünnlagenputz
INFO
Unvermörtelte Stoßfugen und Fehlstellen beim Lagerfugenmörtel können durch Anstriche nicht geschlossen werden.